Fachlicher Hintergrund

Fachlicher Hintergrund

Ein Zählerwechsel ist z.B. aufgrund der Eichfristen nach bestimmten Zeiträumen erforderlich. Grundlage für die Eichpflicht ist das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung vom 23.03.1992 (BGBl. I 1992, 711), zuletzt geändert am 02.02.2007 (BGBI. I 2007, 58).

Das Eichrecht verlangt, dass Messgeräte zur Bestimmung der thermischen Energie (Wärme) und des Volumens von Flüssigkeiten (Wasser) – also Wärme- und Wasserzähler – geeicht werden müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Unter geschäftlichen Verkehr versteht man den Einsatz dieser Messgeräte zu Geschäftszwecken. Das bedeutet: Die angezeigten Werte der Messgeräte sind Grundlage der Abrechnung von Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten zwischen Hauseigentümer und Bewohnern bzw. bei Eigentümergemeinschaften.

 

Eichfähigkeit und Eichung

Ein Messgerät ist eichfähig, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder eine andere benannte Stelle seine Messsicherheit geprüft und seine Bauart zugelassen hat. Ob das Gerät geeicht ist, können Sie am Hauptstempel auf dem Gerät erkennen. Der Hauptstempel gibt Auskunft über das Jahr der Eichung und über die Prüfstelle.

 

Eichgültigkeit

Die Gültigkeitsdauer der Eichung wird in Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres bemessen, in dem das Messgerät geeicht wurde.

Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt bei:

  • Messgeräten für Kaltwasser: 6 Jahre.

  • Messgeräten für Warmwasser: 5 Jahre.

  • Messgeräten für Wärme: 5 Jahre.