Mit der Aareon Hausverwaltung 2025 erhalten Sie bereits in der Zählerliste in der Spalte Status einen sprechenden Hinweistext, wenn die Eichfrist eines Zählers abgelaufen ist oder wenn für den Zähler überhaupt keine Eichfrist eingetragen wurde.
Darüber hinaus werden Sie auch in der Auswertung der Verbrauchsinformationen sowie in den Jahresabrechnungen für Eigentümer und Mieter auf abgelaufene Eichfristen hingewiesen. Der Hinweis ist also durchgängig im Bearbeitungsprozess ersichtlich.
Hinweis in den Verbrauchsinformationen
Im Ausdruck der Verbrauchsinformationen befindet sich der Hinweis auf Zähler mit abgelaufener oder fehlender Eichfrist - je nach der eingestellten Perspektive - unterhalb der Zähler einer Wohnung bzw. eines Nutzers.
Der Hinweistext nimmt direkt Bezug auf das BGH-Urteil VIII ZR 112/10. Er macht deutlich, dass die Messwerte gemäß BGH-Urteil im Zuge einer Abrechnung weiterverarbeitet werden. Das bedeutet, dass Sie als Verwalter ggf. darlegen und nachweisen müssen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind.
Hinweis in den Abrechnungen
Auch die Einzel- und Mieterabrechnungen weisen in der Aareon Hausverwaltung 2025 auf geschätzte Verbrauchswerte aufgrund abgelaufener oder fehlender Eichfristen hin. In Eigentümerabrechnungen befindet sich der Hinweis unterhalb des Blocks I Ausgaben, in Mieterabrechnungen unterhalb des Ergebnisblocks.
Der Hinweis erscheint nur dann, wenn
mindestens ein Umlagekonto nach dem Umlageschlüssel Heizkosten-Verbrauchseinheiten, Stromverbrauch, Warmwassermengenzähler, Wasserverbrauch (Gesamt), Wasserverbrauch (kalt) oder Wasserverbrauch (warm) umgelegt worden ist
UND
bei mindestens einem Zähler des verwendeten Umlageschlüssels die Eichfrist abgelaufen ist oder gar kein Datum für die Eichfrist eingetragen wurde.

Erstellen Sie Ihre Abrechnungen immer nur auf Basis von Verbrauchswerten, die sich auf geeichte Zähler zurückführen lassen.