Kurz vorgestellt: Abrechnungsinformation gem. § 6a Abs. 3 HeizkostenV

Kurz vorgestellt: Abrechnungsinformation gem. § 6a Abs. 3 HeizkostenV

Die Novellierung der HeizkostenV wurde am 24.11.2021 vom Bundeskabinett abschließend beschlossen. Die Heizkostenverordnung ist am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist am 01.12.2021 in Kraft getreten.

Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.12.2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen:

 

  1. Informationen über

  • den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesysteme versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes

  • die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle

  • die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung.

Diese Information ist in der Auswertung Kostenübersicht Heizanlage enthalten und wird demnach nicht in der Abrechnungsinformation berücksichtigt.

  1. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können

  1. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben

  1. Vergleiche mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie

  1. einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten